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Sobald ein Beförderungsmittel, mit dem Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eintrifft, meldet der Beförderer der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle dessen Ankunft.
Der Beförderer meldet der Zollstelle, die für den Hafen oder Flughafen zuständig ist, in dem die Waren entladen oder umgeladen werden, das Eintreffen der auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren, sobald das Beförderungsmittel, mit dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, in diesem Hafen oder an diesem Flughafen ankommt.
Der Beförderer meldet der ersten Eingangszollstelle das Eintreffen von Waren, die auf der Straße, der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sobald das Beförderungsmittel, mit dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bei dieser Zollstelle ankommt.
Der Beförderer verknüpft die Meldung der Ankunft der Waren mit den Vorabinformationen über die Fracht, die über diese Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden.
Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kann jede der folgenden Personen die Ankunft der Waren zu dem in diesen Absätzen genannten Zeitpunkt melden:
die Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat,
die Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat,
jede Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt, oder
der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder jede Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, in denen nicht alle Angaben über die Waren in der Vorabinformationen über die Fracht gemäß Artikel 97 Absatz 8 vom Beförderer erlangt werden können, können ein nachfolgender Beförderer oder andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle die Ankunft der Waren zu melden.
Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels und der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform, z. B. über Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme, bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, sofern diese Systeme die für eine solche Meldung erforderlichen Daten enthalten und diese Daten zu dem in den Absätzen 1, 2 bzw. 3 genannten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. In diesen Fällen werden die auf anderem Wege bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten an die EU-Zolldatenplattform übertragen.
Abweichend von Absatz 2 gilt die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft der Waren in folgenden Fällen nicht:
wenn die Waren bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union während ihrer Beförderung nur deshalb von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel verladen werden, um das Ab- oder Verladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen der Union zu ermöglichen;
wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
Der Beförderer entlädt im Zollgebiet der Union keine Waren, für die den Zollbehörden keine Vorabinformationen über die Fracht gemäß Artikel 97 Absatz 8 bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer aufgefordert, diese Waren im Einklang mit Artikel 103 zu gestellen.
Abweichend von Absatz 9 können die Zollbehörden im Fall, dass ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist, dem Beförderer das Abladen der Waren gestatten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 6 dieses Artikels genannten spezifischen Fälle und anderen Personen, die verpflichtet werden können, der tatsächlichen Eingangszollstelle die Ankunft der Waren zu melden, zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Ankunftsmeldung gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 kann weiterhin nach den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen, die für die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme gelten, eine Ankunftsmeldung gemäß dem vorliegenden Artikel vorgelegt werden und eine physische Gestellung der Waren gemäß Artikel 103 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der…
die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers gemäß Absatz 1 kann jede der folgenden Personen die Ankunft der Waren melden:
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2…
Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so gehen die…
die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.