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Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden.
Zolllager können entweder von jedem Einführer für die Zolllagerung von Waren („öffentliche Zolllager“) oder für die Lagerung von Waren durch den Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte („private Zolllager“) genutzt werden.
Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt muss diese Entfernung von den Zollbehörden im Voraus bewilligt worden sein.
Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder…
Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in…
Besteht ein wirtschaftlicher Bedarf und wird die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt, so können die Zollbehörden die Verbringung, Lagerung,…
Die folgenden Personen und Behörden dürfen Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren durch einen Einführer betreiben:
Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in…
Besteht ein wirtschaftlicher Bedarf und wird die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt werden, so können die Zollbehörden die Veredelung von Waren im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.