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Für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung von der Zollbehörde selbst betrieben wird. Die Bedingungen, unter denen der Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung erlaubt ist, werden in der genannten Bewilligung festgelegt.
Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die Wird eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Einhaltung der mit dieser Sicherheitsleistung verbundenen Verpflichtungen durch eine angemessene Prüfung überwacht. Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes erfüllt hat, wenn der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb der betreffenden Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung bei der Bewilligung nach Artikel 30 bzw. 31 Rechnung getragen wird.
im Zollgebiet der Union ansässig sind,
die für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs erforderliche Gewähr bieten und
eine Sicherheit nach Artikel 194 leisten.
Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedarf steht.
Der Inhaber der in Absatz 1 genannten Bewilligung führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form und stellt diese Aufzeichnungen auf der EU-Zolldatenplattform bereit oder macht sie dort verfügbar. Diese Aufzeichnungen enthalten die Informationen und Daten, die den Zollbehörden die Überwachung des Betriebs der Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung ermöglichen, insbesondere die Nämlichkeitssicherung der verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Verpflichtung gemäß Absatz 4 erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Betriebs von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.
Die Zollbehörden können dem in Absatz 1 genannten Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung in eine andere zu befördern, sofern hierdurch das Betrugsrisiko für folgende Arten von Beförderungen nicht steigt:
Beförderung, die unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde erfolgt,
Beförderung, für die nur eine einzige Bewilligung vorliegt, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erteilt wird, oder
in anderen Fällen der Beförderung, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.
Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung,
die Art der Informationen und Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels, die in den über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden Aufzeichnungen enthalten sein muss;
die anderen Fälle der Beförderung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 6 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und die damit verbundenen Bedingungen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren von einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung in eine andere gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht…
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.
den Zollbehörden bereits die erforderlichen Daten für das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder jede Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.
die Waren aus der Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung verbracht wurden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.