Art. 147 Buchst. b 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
die Verpflichtungen, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden, und
Art. 104 Abs. 4 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 108 oder die Person, die die Waren in den Fällen…
Art. 147 Abs. 3 32013R0952Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder…
Art. 125 Abs. 2 Buchst. b 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
die betreffende Zollbehörde, wenn sie der Betreiber der Lagerstätte ist.
Art. 148 Abs. 5 Buchst. a 32013R0952Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern
diese Beförderung erfolgt unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde,