Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Endverwendung können Waren in Anwendung einer Abgabenfreiheit oder einem ermäßigten Abgabensatz, die bzw. der in den Rechtsakten der Union festgelegt ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sofern der Einführer die Waren einer besonderen Verwendung zuführt.
Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Endverwendung sind die folgenden:
es wurde eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel gewährt,
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt,
sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, wurden gezahlt oder sind abgesichert, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents,
die Waren sind am Ort der Überlassung in das Zollverfahren eingetroffen, und
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können die Zollbehörden in der Bewilligung die Bedingungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit diese Waren als für die Zwecke verwendet gelten, die in den Rechtsakten der Union festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.
Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche Überwachung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren zu den Zwecken fortgesetzt, die in den Rechtsakten der Union festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.
Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 157 für die Endverwendung.
Abfälle und Reste, die bei der Be- oder Verarbeitung von Waren im Einklang mit der vorgeschriebenen Endverwendung anfallen, sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt.
Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in die Endverwendung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und…
die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen.
in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung;
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone, einer Endverwendung und einer Veredelung,
Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.