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Die Übergangsmaßnahme sollte auch gelten, da die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt und somit nicht spezifisch genug ist, um den genauen Zollsatz auf der Grundlage der vollständigen zolltariflichen Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu bestimmen.
in Bezug auf Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen, und bei…
Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
Da mehrere Maßnahmen wie Zölle und Gebühren pro Warenposition gelten, ist es angezeigt, eine entsprechende Begriffsbestimmung einzuführen. Eine Warenposition…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.