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Werden Ausfuhrabgaben festgesetzt, so wird der Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben auf der Grundlage folgender Elemente bestimmt:
des für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder die Verbindung diesen Preis nicht beeinflusst hat, erforderlichenfalls gemäß den Absätzen 2 und 3 angepasst und aus den vom Ausführer übermittelten Daten hervorgehend; oder
eines auf objektiven und überprüfbaren Daten beruhenden Wertes, einschließlich des Marktpreises gleicher oder gleichartiger Waren, die zur selben Zeit und am selben Ort aus der Union ausgeführt werden, wenn der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Preis nicht verfügbar oder unvollständig ist oder den wirtschaftlichen Wert der Waren nicht widerspiegelt.
Der Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben umfasst alle unmittelbar auf die Ausfuhrtransaktion bezogenen Kosten.
Der Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben umfasst weder Kosten, die nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union entstanden sind, noch Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit den ausgeführten Waren stehen.
Falls erforderlich, können die Zollbehörden weitere Nachweise verlangen, um die vom Ausführer übermittelten Daten zu überprüfen oder den Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben gemäß dieses Artikels zu bestimmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten, die zur Zollwertbestimmung für die Zwecke der Ausfuhrabgaben gemäß dieses Artikels erforderlich sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur…
der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu…
Einfuhrabgaben oder andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben;
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur…
Die vorrangige Grundlage für den Zollwert der Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der…
Der Zollwert der Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union zu bestimmten Bereichen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.