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Kann der Zollwert der Waren nicht nach Artikel 174 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert bestimmt werden kann. Die Reihenfolge der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben c und d wird auf Ersuchen des Einführers oder gegebenenfalls des Anmelders umgekehrt.
Der Zollwert nach Absatz 1 ist
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind; oder
der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung oder sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Fertigung der eingeführten Waren anfallen;
Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Erzeugern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird;
Kosten oder Wert der Elemente gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe e.
Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994,
des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
dieses Kapitels.
Im Falle von Fernverkäufen, bei denen der Einführer begründete Zweifel daran, ob der angemeldete Transaktionswert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Gesamtpreis gemäß Artikel 174 Absatz 1 entspricht, nicht ausräumt, können die Zollbehörden die geeignete nachrangige Methode der Zollwertbestimmung anwenden, um den Zollwert dieser Waren neu zu bestimmen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Einführers, innerhalb einer vertretbaren Frist die erforderlichen Angaben zu übermitteln, um zu rechtfertigen, dass der Zollwert nach der in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Methode bestimmt werden kann.
Der Zollwert nach Absatz 1 ist
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der…
des für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern der Käufer und der…
Der Zollwert der Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union zu bestimmten Bereichen des…
Einfuhrabgaben oder andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.