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Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, des Bestimmungsorts und des Ursprungs der Waren berechnet. Die Vorschriften für die Bemessung der Abgabe sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.
Bei Fernverkäufen im Rahmen der IOSS-Regelung wird der Einfuhrabgabenbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Fernverkauf gelten.
Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden zur Feststellung gelangen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist. Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld entstanden ist, bevor sie zu dieser Feststellung gelangt sind, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in diesem Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die…
die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine…
Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach…
Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach…
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.