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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
zur Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts gemäß Artikel 174 Absätze 1 und 2, einschließlich der Verfahrensregeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises gemäß den Artikeln 176 und 177 und für die Anwendung der in Artikel 174 Absatz 3 genannten Voraussetzungen;
zur Zollwertbestimmung durch nachrangige Methoden gemäß Artikel 179;
zur Zollwertbestimmung für die Zwecke der Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 180.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren…
Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter…
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
Bei der Zollwertbestimmung nach Artikel 174 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis folgende Bestandteile…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Festlegung der angemessenen Methode für die Zollwertbestimmung oder Kriterien für die…
Der Zollwert der Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union zu bestimmten Bereichen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.