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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Festlegung der angemessenen Methode für die Zollwertbestimmung oder Kriterien für die Zollwertbestimmung von Waren in spezifischen Situationen, einschließlich Fernverkäufen, annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Regeln für die Zollwertbestimmung von Waren sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für den Verkauf und die Spende der Waren durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erlassen. Diese…
Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.