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Die vorrangige Grundlage für den Zollwert der Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der im Einklang mit den Artikeln 176 und 177 angepasst wird.
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Absatz 1 ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingungen des Kaufgeschäfts der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
Der Transaktionswert gemäß Absatz 1 wird verwendet, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
durch das Gesetz oder von Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden,
das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können,
sich auf den Zollwert der betreffenden Waren nicht wesentlich auswirken;
der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich; und
der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann,
Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter…
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur…
Der Transaktionswert für in Fernverkäufen erworbene Waren wird auf der Grundlage dieses Verkaufs bestimmt.
des für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern der Käufer und der…
Der Zollwert der Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union zu bestimmten Bereichen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.