Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Ausfuhrzollschuld für die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausführer die Verfügbarkeit der Waren gemäß Artikel 74 Absatz 1 mitteilt.
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld zum Zeitpunkt
der Überlassung der Waren, wenn Artikel 205 Absatz 5 Anwendung findet;
der Annahme der Zollanmeldung, sofern anwendbar, bis zum 28. Februar 2034.
Schuldner ist der Ausführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person, in deren Namen der Zollvertreter handelt, Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
Führen die Angaben, die zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung zur Verfügung gestellt wurden, dazu, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Schuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.
Eine Einfuhrzollschuld für die Überführung der Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zollverfahren der…
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
wenn die Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt ist;
die Zollschuld ist nach Artikel 185 entstanden, und es gibt mehr als einen Schuldner.
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.