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Die Zollbehörden teilen dem Schuldner die Zollschuld innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag ihres Entstehens mit; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zollschuld als verjährt.
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.
Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden ausgesetzt, wenn
ein Rechtsbehelf nach Artikel 18 eingelegt wurde, und zwar für den Zeitraum ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens,
die Zollbehörden dem Schuldner gemäß Artikel 8 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen, und zwar für den Zeitraum ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer der Schuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen, oder
die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 205 Absatz 4 Unterabsatz 2 aufgeschoben wurde.
Lebt eine Zollschuld nach Artikel 217 Absatz 8 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 222 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser…
Der Schuldner entrichtet die einer nach Artikel 205 mitgeteilten Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge innerhalb der von den…
Die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines von den…
Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder…
Wird eine Zollschuld nach Artikel 205 Absatz 7 mitgeteilt, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.