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In anderen als den in Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 218, 219 und 220 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag aus Billigkeitsgründen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Schuldners zurückzuführen sind.
Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Schuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.
Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen…
Billigkeit.
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge…
In anderen als den in Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 218, 219 und 221 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen…
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.