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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Absprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden würde, zu benennen, um sie auf der EU-Zolldatenplattform technisch so zu kennzeichnen, dass jede Weiterverarbeitung dieser Daten auf die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist, es sei denn, diese Behörden genehmigen die Weiterverarbeitung ausdrücklich. Die Person, die die Daten an die EU-Zolldatenplattform übermittelt, sollte die Verarbeitungsbeschränkungen dieser Daten, die mit spezifischen Lieferketten oder Datenkategorien verknüpft werden können, eindeutig festlegen. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die spezifischen wesentlichen Sicherheitsinteressen unterrichten, die auf dem Spiel stehen, und erläutern, warum diese Interessen im allgemeinen Rahmen der Bestimmungen hinsichtlich der Datenverarbeitung innerhalb der EU-Zolldatenplattform seiner Auffassung nach nicht ausreichend geschützt werden könnten.
Die Mitgliedstaaten können, nach Rücksprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden würde,…
Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Marktüberwachungsbehörden dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare…
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
Der Schutz personenbezogener und anderer Daten der EU-Zolldatenplattform sollte auch Vorschriften für die Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen…
Angesichts der Bedeutung der EU-Zolldatenplattform für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der in der Union für Zollzwecke verarbeiteten Daten,…
Um die Funktionen der einzelstaatlichen IT-Systeme der Mitgliedstaaten beizubehalten, sollten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.