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Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird kein von der Kommission benanntes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt, so wird eines der von der Kommission benannten Mitglieder automatisch zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. Wird ein von der Kommission benanntes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt, so wird der stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der anderen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.
Der stellvertretende Vorsitzende tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet jedoch die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während seiner Amtszeit, so endet gleichzeitig auch diese Amtszeit.
Ausführliche Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und über die Verlängerung ihrer Amtszeit werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festgelegt.
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um das wirksame Funktionieren der EU-Zollbehörde zu gewährleisten. Bei…
Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende…
Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrats, die von Mitgliedstaaten…
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein.
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.