Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder haben Stimmrechte.
einem Mitglied pro Mitgliedstaat,
zwei von der Kommission benannten Mitgliedern,
einem vom Europäischen Parlament benannten Mitglied.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Dieser Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Zollbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihrer Erfahrung mit den politischen Strategien der Zollunion ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation der von ihnen benannten Mitglieder, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Geschlechterverteilung im Verwaltungsrat an.
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Benennung ihrer jeweiligen Mitglieder und ihrer Stellvertreter zu widerrufen. Wird die Benennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder seines Stellvertreters widerrufen, so unterrichten das Europäische Parlament, die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates über den Widerruf und die Ersetzung dieses Mitglieds bzw. seines Stellvertreters.
Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf einen Interessenkonflikt Änderungen ergeben, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 238 genannten Funktionen ausübt;
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um das wirksame Funktionieren der EU-Zollbehörde zu gewährleisten. Bei…
Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und verlängert gegebenenfalls ihre Amtszeit gemäß Artikel 236.
Ausführliche Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und über die Verlängerung ihrer Amtszeit werden in der…
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in seinen Sitzungen von Beratern…
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.