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Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementkompetenzen sowie seiner einschlägigen Sachkenntnis und Erfahrungen aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren, welches so gestaltet wird, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet ist, vorschlägt. Das Auswahlverfahren umfasst die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und über andere geeignete Kanäle. Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zum Entwurf des Aufrufs zur Interessenbekundung.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Bewerber für das Amt des Exekutivdirektors ersuchen, vor der Ernennung des Exekutivdirektors Fragen seiner Mitglieder zu beantworten, ohne dass dadurch das Ernennungsverfahren verzögert oder die Beschlussfassung des Verwaltungsrats behindert wird.
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor dem Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission in Konsultation mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der eine Evaluierung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der EU-Zollbehörde berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Bewertung die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den Exekutivdirektor ersuchen, vor der Verlängerung seiner Amtszeit Fragen seiner Mitglieder zu beantworten, ohne dass dadurch das Verlängerungsverfahren verzögert oder die Beschlussfassung des Verwaltungsrats eingeschränkt wird.
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende seiner verlängerten Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dasselbe Amt teilnehmen.
Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat müssen über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors werden mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses…
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors unter…
Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 4‚ einmal um höchstens…
Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens…
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens…
in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die in Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe j genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, soweit ihm diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.