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Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Bewertungspflichten erforderlichen Informationen.
das in Artikel 249 genannte einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu…
Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.
Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr,…
Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 alle für ein…
Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien einen Entwurf des einheitlichen…
Der Haushalt der EU-Zollbehörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.