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Der Exekutivdirektor leitet die EU-Zollbehörde. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
Wenn er dazu aufgefordert wird, erstattet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung seiner Pflichten und die Gesamtleistung der EU-Zollbehörde Bericht. Der Exekutivdirektor kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat aufgefordert werden, an einer Anhörung zu einer Angelegenheit teilzunehmen, die mit den Tätigkeiten der EU-Zollbehörde in Zusammenhang steht.
Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EU-Zollbehörde.
Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der EU-Zollbehörde mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,
die in Artikel 232 Absatz 6 genannten Empfehlungen auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die nachhaltige und effiziente laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde sicherzustellen;
die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen,
den Entwurf des in Artikel 249 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen;
das in Artikel 249 genannte einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten;
den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde auszuarbeiten und diesen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen;
auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der Ermittlungen der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich sowie dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der Ermittlungsbefugnisse der EUStA die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf die interne Arbeitsweise der EU-Zollbehörde durch interne Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen;
eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie „für Effizienzgewinne und Synergien“, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen sowie eine Strategie für das organisatorische Management und die internen Kontrollsysteme für die EU-Zollbehörde auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
den Entwurf der für die EU-Zollbehörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die vorläufigen Entwürfe der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 250 vorzubereiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;
in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die in Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe j genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, soweit ihm diese Befugnisse gemäß Artikel 238 Absatz 4 übertragen wurden;
Entscheidungen über die internen Strukturen der EU-Zollbehörde zu treffen, erforderlichenfalls auch die Befugnisse für Funktionen zu übertragen, die die laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde betreffen, und – falls erforderlich – diese zu ändern, wobei die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-Zollbehörde und die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung zu berücksichtigen sind;
ein Sitzabkommen über den Sitz der EU-Zollbehörde – und gegebenenfalls ähnliche Abkommen mit den Sitzmitgliedstaaten, in denen sich Außenstellen befinden – auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;
die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
bei der Einstellung des Personals der EU-Zollbehörde Vielfalt zu fördern und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anzustreben;
bei der Einstellung des Personals der EU-Zollbehörde auf eine möglichst breite geografische Basis anzustreben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Einstellungskriterien ausschließlich auf Verdiensten beruhen.
Die EU-Zollbehörde wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der…
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der…
bei den operativen Aspekten anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften;
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.