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Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das insbesondere die mehrjährige und die jährliche Programmplanung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 und mit den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Artikel 248 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der EU-Zollbehörde enthält. Diese jährliche und mehrjährige Programmplanung steht im Einklang mit der Zollpolitik und den allgemeinen Prioritäten der Zollunion.
Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie dem Rechnungshof den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar des Jahres, das dem Programmplanungszeitraum vorausgeht.
Der Verwaltungsrat billigt das einheitliche Programmplanungsdokument jedes Jahr bis zum 30. November. Er übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument sowie jede anschließend aktualisierte Fassung dieses Dokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
Im Jahresarbeitsprogramm der EU-Zollbehörde sind detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse festgelegt, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelne Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 5 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der EU-Zollbehörde innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
Im Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-Zollbehörde wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden. Die strategische Programmplanung ist gegebenenfalls zu aktualisieren und muss aufzeigen, inwieweit die EU-Zollbehörde zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union beiträgt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat den Entwurf des in Absatz 1 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments an. Dieses…
Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und der einschlägigen Bestimmung der gemäß…
nimmt bis zum 30. November jeden Jahres das einheitliche Programmplanungsdokument an, das unter anderem die mehrjährige Programmplanung und die jährliche…
Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jedes Jahres ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem…
Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde erstellt und im Haushaltsplan der EU-Zollbehörde ausgewiesen.…
Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Bewertungspflichten erforderlichen Informationen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.