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Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor, der Datenauditor und alle Mitglieder des Personals der EU-Zollbehörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten, sowie alle anderen Personen, die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben für die EU-Zollbehörde wahrnehmen, unterliegen den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2024/1640, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten.
Personen, die unmittelbar oder mittelbar, ständig oder gelegentlich Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der EU-Zollbehörde erbringen, unterliegen den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen gleichwertig sind.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung ist die EU-Zollbehörde befugt, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und unter den darin festgelegten Bedingungen Informationen mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder mit nationalen Behörden und Einrichtungen auszutauschen.
Die EU-Zollbehörde legt die praktischen Modalitäten für die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fest.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten…
Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für diese oder für Stellen, denen nach Artikel 67 Absatz 2 Aufgaben…
Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die von zuständigen Stellen beschäftigt werden oder wurden. Informationen, die unter das…
Alle Personen, die bei Stellen tätig sind oder tätig waren, die in den in Artikel 30 genannten Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden…
An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.