Erwägungsgrund 25 32004L0109
Der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten sollte auf Gemeinschaftsebene besser organisiert werden, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern. Anleger aus anderen Staaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten sollten Anlegern aus dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten in Bezug auf den Zugang zu solchen Informationen gleichgestellt werden. Dies könnte erreicht werden, wenn der Herkunftsmitgliedstaat die Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen für die Verbreitung von Informationen innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf schnelle und nicht diskriminierende Weise und je nach der Art der vorgeschriebenen Information sicherstellt. Darüber hinaus sollten verbreitete Informationen im Herkunftsmitgliedstaat zentral zur Verfügung gestellt werden, so dass ein europäisches Informationsnetz aufgebaut werden kann, das zu angemessenen Preisen für Kleinanleger zugänglich ist, ohne dass gleichzeitig die Hinterlegungspflichten der Emittenten unnötig verdoppelt werden. Emittenten sollten bei der Wahl der Medien oder der Medienbetreiber für die Verbreitung von Informationen gemäß dieser Richtlinie den freien Wettbewerb nutzen können.