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Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-Zollbehörde in dem Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, das Personal der EU-Zollbehörde und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der EU-Zollbehörde und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am 21. September 2028 geschlossen wird.
Der Sitzmitgliedstaat der EU-Zollbehörde gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Zollbehörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Exekutivdirektor beschließen, eine Außenstelle in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten, damit die Aufgaben der EU-Zollbehörde effizienter, wirksamer und kohärenter erfüllt werden können. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrates und des betreffenden Mitgliedstaats ein. Der Beschluss fußt auf einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse, die insbesondere den Mehrwert eines solchen Beschlusses belegt. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der EU-Zollbehörde vermieden werden.
ein Sitzabkommen über den Sitz der EU-Zollbehörde – und gegebenenfalls ähnliche Abkommen mit den Sitzmitgliedstaaten, in denen sich Außenstellen befinden –…
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die…
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die…
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die…
In Anbetracht der Natur dieser Behörde müssen das Europäische Parlament und der Rat bei der Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde sicherstellen, dass die Behörde…
Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.