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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Entscheidung über die Art einer Sanktion und über deren Schwere folgende Umstände gebührend berücksichtigt werden:
ob der Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
die Art, Schwere, Wiederholung und Dauer des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften;
die Auswirkungen des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften auf die finanziellen Interessen und sonstigen Schutz- und Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten;
das Maß an Zusammenarbeit mit der Zollbehörde, um den Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften zu beheben und seine mögliche nachteilige Wirkung abzumildern;
alle sonstigen mildernden oder erschwerenden Umstände des Falles nach nationalem Recht.
Die Sanktionen erfolgen in einer oder mehreren der folgenden Formen:
als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung oder gegebenenfalls als eine von den zuständigen Zollbehörden im Wege eines Vergleichsverfahrens verhängte Sanktion an Stelle einer strafrechtlichen Sanktion;
als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung;
als Einziehung der Waren, die Gegenstand des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften sind;
als Verwarnung;
als andere Sanktion.
Alle von den Zollbehörden verhängten nichtstrafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sind unter Angabe der Art des Verstoßes und der Höhe der finanziellen Belastung oder unter Angabe jeder anderen für diesen Verstoß verhängten nichtstrafrechtlichen Sanktion zu erfassen. Diese Informationen werden für die EU-Zollbehörde über die EU-Zolldatenplattform verfügbar gemacht.
Bis zum 21. September 2032 evaluiert die Kommission in Konsultation mit der EU-Zollbehörde die Anwendung dieses Artikels und bewertet, ob die finanziellen Belastungen in den Mitgliedstaaten effizient verhängt werden, ohne zu Verzerrungen des Binnenmarkts zu führen, oder ob es notwendig ist, harmonisierte finanzielle Belastungen für Verstöße festzulegen. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Evaluierung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,
Zu Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören
Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, zählen mindestens folgende:
Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören
Unbeschadet der Artikel 224, 273 und 275 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die folgenden Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften mit…
Die Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.