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Stellen die Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überlassung von im Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr fest, dass derselbe Wirtschaftsbeteiligte den Verpflichtungen nach Artikel 274 Absatz 1 systematisch nicht nachkommt, so gilt dies als ein systematischer Verstoß. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für einen systematischen Verstoß verhängte Sanktion mindestens in Form von finanziellen Belastungen in Höhe von mindestens 1 % und bis zu 4 % des Gesamtwerts der von diesem Wirtschaftsbeteiligten in den vorangegangenen zwölf Monaten in die Union eingeführten Waren erfolgt.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Verstoß des Wirtschaftsbeteiligten als systematisch, wenn die Ergebnisse einer wesentlichen Anzahl von Zollkontrollen innerhalb eines Kalendermonats in einer hinreichend repräsentativen Anzahl von Fällen einen Verstoß erkennen lassen.
Im Falle eines systematischen Verstoßes gemäß Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden zudem den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter oder gleichwertige Erleichterungsmaßnahmen, die dem Wirtschaftsbeteiligten, der diesen Verstoß begangen hat, im Rahmen dieser Verordnung gewährt wurden, aus, widerrufen sie oder nehmen sie zurück.
Stellen Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Verhängung einer Sanktion gemäß Absatz 1 weitere systematische Verstöße desselben Wirtschaftsbeteiligten fest, so erfolgen die für diese Verstöße verhängten Sanktionen mindestens in Form von finanziellen Belastungen in Höhe von mindestens 3 % und bis zu 6 % des Gesamtwerts der von diesem Wirtschaftsbeteiligten in den vorangegangenen zwölf Monaten in die Union eingeführten Waren.
Stellen Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Verhängung einer Sanktion gemäß Absatz 4 dieses Artikels weitere systematische Verstöße desselben Wirtschaftsbeteiligten fest, so erfolgt die Sanktion für diese weiteren systematischen Verstöße mindestens in Form einer der in jenem Absatz genannten Sanktionen. Gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Schwere dieser weiteren systematischen Verstöße kann der Zugang zur Online-Benutzeroberfläche dieses Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend eingeschränkt werden. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Zollbehörde die Informationen über die Verstöße unverzüglich an die zuständigen Behörden. Darüber hinaus werden Maßnahmen gemäß Artikel 77 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der wesentlichen Anzahl der Zollkontrollen, unter Berücksichtigung des Volumens und der Auswirkungen der betreffenden Fernverkäufe, sowie des Schwellenwerts für Fälle auf der Grundlage der Schwere des Verstoßes, der für die Zwecke der Feststellung eines systematischen Verstoßes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als hinreichend repräsentativ gilt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Halten die systematischen Verstöße trotz der Auferlegung zunehmend hoher finanzieller Belastung an, sollten weitere Sanktionen verhängt werden. Dies ist…
Angesichts der zentralen Rolle von Einführern im Rahmen von Fernverkäufen bei der Organisation großer Mengen an Einfuhren von geringem Wert, auch über…
In Bezug auf Verstöße gegen die nach den in Artikel 3 Absatz 1b genannten Bestimmungen erlassenen, für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen an…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen in ihren nationalen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen, die für Verstöße gegen diese Verordnung gelten, die mit betrügerischen oder irreführenden…
Alle von den Zollbehörden verhängten nichtstrafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sind unter Angabe der Art des Verstoßes und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.