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In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, der diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten gestattet, andere funktional gleichwertige elektronische Dienste oder Systeme als die auf der EU-Zolldatenplattform implementierten oder andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die auf der EU-Zolldatenplattform implementierten Funktionen zu nutzen. Ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1
beeinträchtigt nicht das Funktionieren der EU-Zolldatenplattform und die Vollständigkeit der gespeicherten Daten, es sei denn, es werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet;
ist durch die besondere Situation des antragstellenden Mitgliedstaats oder der antragstellenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt;
ist zeitlich begrenzt, wird regelmäßig überprüft und wird widerrufen, wenn er nicht mehr gerechtfertigt ist;
wird nur angenommen, wenn der Informationsaustausch zwischen dem antragstellenden Mitgliedstaat oder den antragstellenden Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedstaaten und der EU-Zollbehörde oder der Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften dadurch nicht beeinträchtigt werden;
führt nicht dazu, dass der antragstellende Mitgliedstaat oder die antragstellenden Mitgliedstaaten dauerhaft von der Nutzung der EU-Zolldatenplattform ausgeschlossen werden;
kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten verlängert werden.
Ändert sich die Situation bei der Datenerhebung und treten dadurch unvorhergesehene Schwierigkeiten für die einzelstaatlichen Behörden auf, kann ein begründeter…
von den in den Absätzen 6 bis 9 genannten Behörden erforderlichenfalls verlangen, dass sie eine spezielle Kontaktstelle oder zusätzliche Schutzmaßnahmen…
zusätzliche Anwendungen innerhalb der EU-Zolldatenplattform in Abstimmung mit der EU-Zollbehörde oder der Kommission.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch…
Falls die Durchführung der vorliegenden Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhebliche…
die Festlegung technischer Spezifikationen für die Datenverarbeitung innerhalb der EU-Zolldatenplattform;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.