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Die Mitgliedstaaten können Folgendes entwickeln:
Anwendungen, die für die Anbindung an die EU-Zolldatenplattform notwendig sind, um Daten auf der Plattform bereitzustellen bzw. Daten der Plattform zu verarbeiten, sofern es nicht bereits derartige Anwendungen gibt;
zusätzliche Anwendungen innerhalb der EU-Zolldatenplattform in Abstimmung mit der EU-Zollbehörde oder der Kommission.
Die Mitgliedstaaten können die EU-Zollbehörde ersuchen, die in Absatz 1 genannten Anwendungen zu entwickeln. Gegebenenfalls koordiniert die EU-Zollbehörde die Kofinanzierung dieser Entwicklung durch die Mitgliedstaaten. Wenn in ihrem Haushalt angemessene Mittel und Ressourcen zur Verfügung stehen, kann diese Entwicklung teilweise von der EU-Zollbehörde finanziert werden.
Entwickelt die EU-Zollbehörde eine Anwendung gemäß Absatz 2, so
wird diese Anwendung allen kofinanzierenden Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt, und, wenn alle kofinanzierenden Mitgliedstaaten zustimmen, wird sie auch anderen Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt;
erfolgt die Weiterentwicklung und Wartung dieser Anwendung auf der Grundlage einer neuen Kofinanzierungsvereinbarung.
die Implementierung der Funktionen der EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 38 Absatz 3, mit Ausnahme der Wartung und Aktualisierung im Einklang mit den…
gegebenenfalls Leistung eines Beitrags zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften im Einklang mit dem darin festgelegten…
Nutzen Wirtschaftsbeteiligte die EU-Zolldatenplattform, um Zollformalitäten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, so stellt die EU-Zolldatenplattform die in…
Neben der EU-Zolldatenplattform sollten die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Anwendungen entwickeln können, um die Daten der EU-Zolldatenplattform zu…
Möglichkeit der Weiterverwendung von Daten im größtmöglichen Umfang;
die Funktionen der EU-Zolldatenplattform, die in der Pilotphase angewandt und getestet werden sollen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.