Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission und die EU-Zollbehörde stellen sicher, dass die EU-Zolldatenplattform über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, einschließlich erforderlichenfalls Redundanz, Failover-Mechanismen und Datenwiederherstellungsprotokolle, verfügt, damit sie auch im Falle einer schweren Krise betrieben werden kann oder über angemessene Ausweichverfahren verfügt. Die Infrastrukturstandorte der EU-Zolldatenplattform sind geografisch verteilt, um den Betrieb der EU-Zolldatenplattform bei Ausfall eines ihrer Standorte zu gewährleisten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Ausweichverfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften und Modalitäten für die Verarbeitung von Daten auf der EU-Zolldatenplattform…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Modalitäten, nach denen die EUStA auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten,…
Die Umsetzung der EU-Zolldatenplattform sollte Maßnahmen umfassen, die die ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform und deren unausgesetzten Betrieb sogar in…
die Annahme von Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Betriebs der EU-Zolldatenplattform.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.