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Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das jeweilige Zollverfahren, in das diese Waren übergeführt werden sollen, erfüllt sind. Diese Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung haben im gesamten Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.
Die an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von anderen Personen, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, die Entfernung oder Zerstörung dieser Nämlichkeitsmittel ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen, die die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß diesem Artikel darstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen die notwendigen Maßnahmen, um die…
Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 192 des Zollkodex der Union) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die…
Um die einheitliche Durchführung der Artikel 49, 50 und 51 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ausführliche Regelungen…
In Bezug auf die Waren, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrolle unterstehen, führen die Zollbehörden unbeschadet der Artikel 17 und 18 angemessene…
Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird durchgeführt.
Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.