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Für die Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden nach Überlassung der Waren
die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit etwaiger Unterlagen überprüfen;
die Buchführung des Wirtschaftsbeteiligten und andere Aufzeichnungen über die Arbeitsvorgänge betreffend die fraglichen Waren sowie vorangegangene oder nachfolgende wirtschaftliche Vorgänge betreffend diese Waren prüfen;
diese Waren beschauen und gegebenenfalls Muster und Proben entnehmen, sofern es ihnen noch möglich ist;
auf die Systeme des Wirtschaftsbeteiligten zugreifen, um zu überprüfen, ob er seiner Verpflichtung nachkommt, Daten auf der EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können beim Ausführer, beim Einführer, beim Besitzer der Waren, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an den Arbeitsvorgängen betreffend die fraglichen Waren beteiligten Personen und bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die über die in diesem Absatz genannten Unterlagen oder Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Maßnahmen für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden, auch für die Fälle, in denen Vorgänge in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden, sowie für die Anwendung von geeigneten Methoden im Zusammenhang mit diesen Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur…
Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der…
Verfahrensaspekte der Kontrollen, einschließlich nachträglicher Kontrollen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sowie der Verfügbarmachung der…
die Daten und die Unterlagen prüfen, auch durch den Zugang zu den im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlichen oder in dessen Namen von Dienstleistern…
die Überprüfung des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen,
eine Prüfung des Managementsystems, der Organisation, der internen Verfahren oder internen Systeme des Wirtschaftsbeteiligten, wie Buchführung und Logistik,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.