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Für die Zwecke der Prüfungen können die Zollbehörden
eine Prüfung des Managementsystems, der Organisation, der internen Verfahren oder internen Systeme des Wirtschaftsbeteiligten, wie Buchführung und Logistik, durchführen, um Nachweise für die Einhaltung der von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Vorschriften und Anforderungen durch den Wirtschaftsbeteiligten zu erfassen, zu bewerten und vorzulegen;
eine umfassende Analyse der Vorgänge, Prozesse, Systeme und internen Kontrollen des Wirtschaftsbeteiligten durchführen.
Prüfungen können beim Einführer, beim Ausführer, beim Besitzer der Waren, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und bei allen anderen Personen, die über die für die Prüfung relevanten Unterlagen und Daten verfügen, durchgeführt werden.
Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der…
„Prüfung“ ist eine Art der Zollkontrolle in Form spezifischer Handlungen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden, um Nachweise dafür zu sammeln, dass das…
Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur…
die Prüfung der Buchführung, geschäftlichen Aufzeichnungen und Datenquellen von Wirtschaftsbeteiligten.
die Daten und die Unterlagen prüfen, auch durch den Zugang zu den im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlichen oder in dessen Namen von Dienstleistern…
die Buchführung des Wirtschaftsbeteiligten und andere Aufzeichnungen über die Arbeitsvorgänge betreffend die fraglichen Waren sowie vorangegangene oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.