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Unbeschadet des Kapitels 2 können die Zollbehörden alle von ihnen für erforderlich erachteten Zollkontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, durchführen.
Zu diesen Zollkontrollen kann insbesondere Folgendes gehören: Falls erforderlich, können die Zollkontrollen die Verarbeitung elektronischer Daten und die Datenquelle der auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten umfassen.
die Beschau der Waren,
die Entnahme von Mustern und Proben,
die Überprüfung der Echtheit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von einer Person übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten,
die Überprüfung des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen,
die Prüfung der Buchführung, geschäftlichen Aufzeichnungen und Datenquellen von Wirtschaftsbeteiligten.
die Kontrolle der Beförderungsmittel,
die Kontrolle des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden,
die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und
dergleichen.
Sind dieselben Waren von anderen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so arbeiten die Zollbehörden eng mit diesen anderen Behörden zusammen, damit diese anderen Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle). Werden gleichzeitig mit den Zollkontrollen andere Kontrollen durchgeführt, obliegt den Zollbehörden hierbei die Koordinierungsfunktion.
Die Zollbehörden können beschließen, Kontrollen an einem von ihnen bezeichneten Ort durchzuführen.
Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der…
eine Beschau der Waren vornehmen;
die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die…
eine Prüfung des Managementsystems, der Organisation, der internen Verfahren oder internen Systeme des Wirtschaftsbeteiligten, wie Buchführung und Logistik,…
Kontrollen im Zusammenhang mit anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
die Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse der in diesem Artikel genannten Überprüfung und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.