Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Zollbehörde ist
in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gemäß Kapitel 4, außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit des Antragstellers;
in Bezug auf die nach den Artikeln 97 bis 100 durchzuführenden Tätigkeiten die für die erste Eingangszollstelle zuständige Zollbehörde;
in Bezug auf die nach den Artikeln 101, 102 und 103 durchzuführenden Tätigkeiten die für die erste Eingangszollstelle zuständige Zollbehörde oder die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren entladen oder umgeladen werden, entsprechend der spezifischen Situation gemäß Artikel 101 Absätze 1, 2 und 3;
in Bezug auf die nach den Artikeln 104 bis 108 und Titel V durchzuführenden Tätigkeiten die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem
sich die Waren, die vorübergehend verwahrt werden sollen, befinden, einschließlich des Ortes, an dem das Versandverfahren endet, entsprechend der spezifischen Situation; oder
sich die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, befinden;
in Bezug auf die Tätigkeiten nach Titel VII, die nicht mit der Überführung der Waren in ein Zollverfahren zusammenhängen, die Zollbehörde, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist die zuständige Zollbehörde
in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Falle von Fernverkäufen, bei denen der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nimmt, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in den die Waren geliefert werden sollen;
sofern es sich bei dem Einführer oder Ausführer um einen geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten handelt, die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit dieses Einführers oder Ausführers oder seines Zollvertreters;
sofern dem Anmelder die Bewilligung erteilt wurde, die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 91 in Anspruch zu nehmen, die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit des Anmelders.
Die für den Ort der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zuständige Zollbehörde
überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;
führt Zollkontrollen zur Überprüfung der übermittelten Informationen durch;
ersucht in begründeten Fällen die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren zuständige Zollbehörde, eine Zollkontrolle durchzuführen;
ersucht in Fällen, in denen ein Risiko besteht, das sich nur nach Eingang der Waren im Zollgebiet der Union oder vor ihrem Verlassen dieses Gebiets mindern lässt, die für den Ort des Eingangs bzw. des Ausgangs der Waren zuständige Zollbehörde, Zollkontrollen durchzuführen;
führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.
Unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme, der verfügbaren Kontrollressourcen und der Schwere des Risikos führt die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder die für den Ort des Eingangs oder des Ausgangs der Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollbehörde die Zollkontrollen auf Antrag der für den Ort der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d und der Inhaber von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung zuständigen Zollbehörde durch, und stellt jener Zollbehörde die Ergebnisse dieser Kontrollen bereit, und zwar unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen in Bezug auf Waren, die in das Zollgebiet der Union oder aus diesem verbracht werden.
Die zuständigen Zollbehörden haben Zugang zu den Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Verfahrensvorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zollbehörden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Leitlinien zur Festlegung der Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden gemäß Absatz 4.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zuständigen…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die…
„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und alle übrigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt…
Zuständige Zollstelle für die versorgungsberechtigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz…
Zollbehörden: die für die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes und…
Sofern in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.