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Sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.
Sofern in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die…
sich die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, befinden;
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 3…
zur Festlegung der Vorschriften für die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zollstelle, einschließlich…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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