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Unbeschadet des Artikels 84 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung bis zum 28. Februar 2034 von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die einschlägigen Waren zu gestellen oder durch eine andere Person gestellen zu lassen. Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.
Bis zum 30. Juni 2028 erfolgt die Zollanmeldung zur Überlassung von im Fernabsatz verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr durch eine der folgenden Personen:
die Person, die befugt ist, die IOSS-Regelung in Anspruch zu nehmen, oder ihr indirekter Vertreter,
die Person, die befugt ist, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen, oder ihr indirekter Vertreter,
in anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen der indirekte Vertreter des Einführers,
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Abweichend von Absatz 3 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur Endverwendung oder zur aktiven Veredelung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,
Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt,
Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, die an Fernverkäufen von Waren, die im Rahmen der IOSS-Regelung in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, beteiligt sind, sofern sie einen indirekten Vertreter ernennen.
Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die…
Bis zum 28. Februar 2031 haben andere Einführer als die in Absatz 2 genannten Personen, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von…
Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen…
zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels,
in anderen bestimmten Fällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.
die Waren überlassen haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.