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Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der einschlägigen Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Annahme einer Zollanmeldung, einschließlich der Anwendung dieser…
Unbeschadet des Artikels 84 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung bis zum 28. Februar 2034 von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Diese Durchführungsrechtsakte…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.