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Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels und des Artikels 76 erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Annahme einer Zollanmeldung, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den Fällen gemäß Artikel 91. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese…
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3…
zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels,
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.