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Der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren kann mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden Nicht-Unionswaren und in die Endverwendung übergeführte Waren zugunsten der Staatskasse aufgeben.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der einschlägigen Zollformalitäten…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Zerstörung von Waren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.