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Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften treffen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Beschlagnahmung zugunsten der Staatskasse im Einklang mit nationalem Recht, des Verkaufs, der Spende für humanitäre Zwecke oder der Zerstörung, um die Waren in folgenden Fällen zu verwerten:
wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden,
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
Die Beschau der Waren konnte aus Gründen, die der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden,
die Unterlagen oder Informationen, von deren Bereitstellung oder Verfügbarmachung die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, wurden nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht,
innerhalb der vorgeschriebenen Frist wurden die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht gezahlt oder abgesichert,
die Waren erfüllen nicht die Bedingungen für die Überlassung gemäß den Artikeln 77 und 78,
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden,
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
wenn die Waren gemäß Artikel 96 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden, oder Nicht-Unionswaren, die im Einklang mit nationalem Recht zugunsten der Staatskasse konfisziert, eingezogen oder beschlagnahmt wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Diese Waren werden in der Buchführung des Betreibers von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – in der Buchführung der Zollbehörden erfasst. Haben die Zollbehörden bereits Angaben oder eine Zollanmeldung für die Waren erhalten, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, oder im Einklang mit nationalem Recht zugunsten der Staatskasse beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, so ist in der Buchführung auf diese Angaben oder diese Zollanmeldung zu verweisen. Die betreffende Zollanmeldung oder die betreffenden Angaben werden für ungültig erklärt.
Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 1 hat zu tragen:
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der Beförderer, der Einführer, der Inhaber des Versandverfahrens, der Besitzer der Waren oder die Person, die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren,
in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen die Waren eingezogen werden können.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für den Verkauf und die Spende der Waren durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2…
die Festlegung zusätzlicher spezifischer Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass die Zollbehörden die Waren überlassen haben.
Die Waren werden bei ihrer Überlassung in das betreffende Zollverfahren übergeführt. Für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren…
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 3…
Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.