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Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates müssen die EU-Zollbehörde und die zuständigen Zollbehörden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Die EU-Zollbehörde und die zuständigen Zollbehörden sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die die Vertraulichkeit strafrechtlicher Ermittlungen der zuständigen nationalen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde oder der EUStA zu demselben Sachverhalt gefährden könnten.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und sonstigen rechtswidrigen…
Europol meldet der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten, in dessen Zusammenhang die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2…
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates hat die Behörde der EUStA unverzüglich jede Straftat zu melden, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen,…
Die nationalen Behörden sollten die EUStA unverzüglich über Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates muss die EZB der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) unverzüglich alle Informationen übermitteln, wenn ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.