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Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft mitteilt, bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren als in vorübergehender Verwahrung befindlich gelten, es sei denn, sie befinden sich bereits im Versandverfahren. Um eine angemessene zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Situation zeitlich begrenzt sein und außer in Ausnahmefällen nicht länger als 90 Tage dauern.
Sofern in Unionsrecht oder nationalem Recht nichts anderes bestimmt ist, sind Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehender Verwahrung befinden, innerhalb…
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
„vorübergehende Verwahrung“ ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer…
Werden Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, bei einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union gestellt, so sind die…
Für Nicht-Unionswaren, für die der Zollbehörde eine Meldung der Ankunft der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde, sind Angaben zur vorübergehenden…
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.