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Um den Handelsbeteiligten, die die Informationen rechtzeitig übermittelt haben, Rechtssicherheit zu geben, ohne die Zollbehörden zur Reaktion auf jede Sendung zu verpflichten, sollten Waren, die nach einem angemessenen Zeitraum nicht für eine Kontrolle ausgewählt wurden, als überlassen gelten. Die Kommission sollte berechtigt sein, diesen Zeitraum in delegierten Rechtsakten festzulegen und ihn gegebenenfalls an die Art des Verkehrs oder die Art der betreffenden Grenzübergangsstelle anzupassen.
Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften gelten die Waren als von den Zollbehörden überlassen, wenn sie nicht…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass…
In hinreichend begründeten Fällen sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über…
Zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren, die nicht unter bilaterale Abkommen,…
Sobald die Zollbehörden über die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen verfügen, sollten sie auf der Grundlage einer Risikoanalyse…
Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.