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Da geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte als zuverlässig gelten und den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der Waren und die Einhaltung der Vorschriften sowie uneingeschränkten Zugang zu ihren Systemen, Aufzeichnungen und Vorgängen gewähren, sollten diese Handelsbeteiligten ihre Waren unter Aufsicht der Zollbehörden überlassen können, ohne deren Eingreifen abzuwarten. Dementsprechend sollten geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Namen der Zollbehörden überlassen können. Da geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte transparent arbeiten sollten, sollte jeder Wareneingang und jede Warenlieferung ordnungsgemäß in der EU-Zolldatenplattform erfasst werden. Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sollten verpflichtet sein, die Zollbehörden zu informieren, wenn ein Problem auftritt, damit diese eine endgültige Entscheidung über die Überlassung der Waren treffen können. Wenn die internen Kontrollsysteme der geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten robust genug sind, sollten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden diesen Handelsbeteiligten gestatten können, bestimmte Kontrollen selbst durchzuführen. Die Zollbehörden sollten jedoch die Möglichkeit behalten, die Waren jederzeit zu kontrollieren.
Unbeschadet des Artikels 63 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erlauben, bestimmte Kontrollen von Waren unter…
der Antragsteller verfügt über ein elektronisches System, mit dem er den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der Waren…
Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft zwischen den Zollbehörden und den…
In hinreichend begründeten Fällen sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über…
Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sollten von ihrem Mitgliedstaat der Ansässigkeit beaufsichtigt werden. Abweichend und vorbehaltlich der Überprüfung…
Es ist angebracht zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.