Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 32025R0041VERORDNUNG (EU) 2025/41 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
„Einführer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung für eine Einfuhr in eigenem Namen abgibt, oder in deren Namen die Anmeldung…
Art. 2 Buchst. h 32005R0111VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den…
Art. 27 Abs. 1 32026R2108Einführer
Es darf jeweils nur einen Einführer geben.
Art. 3 Nr. 15 32023R0956VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder…
Art. 2 Nr. 9 32026R0261VERORDNUNG (EU) 2026/261 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die in der betreffenden Zollanmeldung der Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union…
Art. 77 Abs. 3 Buchst. a 32026R2108Überlassung der Waren
den Zollbehörden wurde mitgeteilt, welche Person der für die Waren verantwortliche Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens ist,