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Im Falle von Fernverkäufen wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, um jene Person handelt, die über die Verbringung von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union und damit über die Lieferkette bestimmt und für das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Verzögerung bis zur Lieferung der Waren an den Verbraucher verantwortlich ist. Daher gilt bei Fernverkäufen für die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr je nach Vereinbarung entweder die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert, oder die Person, die den Fernverkauf von Waren erleichtert, als Einführer, und der auf diese Weise bestimmte Einführer sollte als solcher angegeben werden.
„Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“ ist entweder die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert, oder die Person, die Fernverkäufe erleichtert;
Die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, und…
Ist eine Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Union eingeführt…
Gibt die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, an, dass sie als Einführer handelt, so sollte diese Person…
Bei Transaktionen im elektronischen Handel ist der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die für die Zollschuld verantwortliche Person. Wird die IOSS-Regelung…
Um das Zollverfahren für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass nur eine einzige Person für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.