Erwägungsgrund 2 32005R0111
Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betrifft den Handel mit Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Da Bestimmungen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen die Zollvorschriften der Gemeinschaft berühren, müssen gemeinschaftliche Vorschriften für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt werden.