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Bei Transaktionen im elektronischen Handel ist der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die für die Zollschuld verantwortliche Person. Wird die IOSS-Regelung in Anspruch genommen, sollte die Zollschuld zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung des Online-Verkaufs entstehen. Wird diese Regelung nicht in Anspruch genommen, so sollte die Zollschuld entstehen, wenn die Verfügbarkeit der Waren in den Mitgliedstaaten, in die die Waren geliefert werden sollen, gemeldet wird.
Ein Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, der sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat und den Status eines geprüften vertrauenswürdigen…
Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, die an Fernverkäufen von Waren, die im Rahmen der IOSS-Regelung in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen,…
Eine Person, die die IOSS-Regelung in Anspruch nimmt, stellt Daten über Fernverkäufe von Waren, die in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien…
Die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, und…
Im Falle von Fernverkäufen wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, um…
Der Schuldner der Bearbeitungsgebühr der Union sollte dieselbe Person sein wie der Zollschuldner, der der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen sein sollte. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.