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Eine Einfuhrzollschuld für die Überführung der Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder in das Zollverfahren der Endverwendung entsteht, wenn der Einführer die Verfügbarkeit der Waren gemäß Artikel 74 Absatz 1 mitteilt.
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld bei
Überlassung der Waren, wenn Artikel 205 Absatz 5 Anwendung findet;
Annahme der Zollanmeldung, sofern anwendbar, bis zum 28. Februar 2034;
Annahme der Zahlung durch die Person, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat.
Schuldner ist der Einführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person, in deren Namen der Zollvertreter handelt, Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
Führen die Angaben, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, dazu, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so wird auch die Person zum Schuldner, die die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Bis zum 28. Februar 2034, ist bei Abgabe einer Zollanmeldung der Anmelder Schuldner. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Schuldner, in deren Auftrag der Zollvertreter handelt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die…
Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den…
die Zollschuld ist nach Artikel 185 entstanden, und es gibt mehr als einen Schuldner.
der Zeitpunkt, zu dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.